Umsetzung des Landeskinderschutzgesetz im Sport

Umsetzung des Landeskinderschutzgesetz im Sport

Das Land NRW hat als erstes Bundesland im Mai 2022 ein Landeskinderschutzgesetz verabschiedet. Ziel ist es, die Arbeit der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage von § 8a SGB VIII zu unterstützen und qualitativ weiter auszubauen. Die Sicherung hoher fachlicher Standards, ein verbesserter Austausch, insbesondere zwischen den Akteur*innen des interdisziplinären Kinderschutzes sowie verbesserte Konzepte und Fortbildungen der Beteiligten sollen dieses Ziel sicherstellen. Zudem werden Kinder und Jugendliche als Träger*innen eigener Rechte gestärkt und müssen maßgeblich beteiligt werden, wenn es um die Gestaltung ihrer Lebenswelten, ihres Schutzes, Unterstützung und Hilfe geht.

 

Die Relevanz und Wichtigkeit des Themas für den Sport wurden durch die Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung des Landessportbundes im Februar 2023 und auf dem Jugendtag der Sportjugend im November 2022 nochmals bekräftigt. Um den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes zur Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten frühzeitig - vor einer möglichen Einführung einer Frist durch den Gesetzgeber - Rechnung zu tragen, gilt für alle Mitgliedsorganisationen des LSB NRW (Kreis- & Stadtsportbünde sowie Fachverbände), dass sie bis zum 31.12.2024 folgende Kriterien nachweisen müssen:

  • Positionierung und Verankerung (Beschluss des Präsidiums/ Jugend)
  • Durchführung einer organisationsspezifischen Risikoanalyse
  • Beschluss und Benennung von mind. einer Ansprechperson
  • Eignung von Mitarbeitenden (Einsichtnahme in das Erweiterte Führungszeugnis/ Unterzeichnung des Ehrenkodex)

Die genannten Kriterien sind nur ein Teil eines umfassenden Schutzes und für mehr Handlungssicherheit aller Akteur*innen, so dass weitere Maßnahmen dringend empfohlen werden.

Diese Frist gilt nicht für Sportvereine, mit Ausnahme der Vereine, die Weiterleitungsempfänger von KJFP-Mitteln (Frist: 31.12.2024) sind.

Für FSJ- oder BFD-Einsatzstellen gilt der Nachweis der oben genannten Kriterien bis zum Bildungsjahr 2026/27.

Damit positionieren der Landessportbund NRW und seine Sportjugend sich zum Landeskinderschutzgesetz vom Mai 2022, auch wenn gesetzlich noch keine Ausführungsbestimmungen mit entsprechenden Mindeststandards, Qualitätsmerkmalen oder Fristen vorliegen.

Der Kreissportbund RBK empfiehlt seinen Mitgliedsvereinen, sich bereits jetzt auf den Weg zu machen und erste Schritte auf dem Weg zur Schutzkonzeptentwicklung umzusetzen, denn langfristig werden alle Vereine, die Angebote für Kinder und Jugendliche anbieten, Schutzkonzepte entwickeln und umsetzen müssen

Kontakt

Ihre Ansprechpartnerin:

Kim Merwar

Tel. 02104 - 976 100